Mit der europäischen Krankenversicherungskarte werden medizinische Leistungen, die bei einem Notfall entstehen, zu den im Aufenthaltsstaat massgebenden Tarifen in Rechnung gestellt; so, als ob Sie in diesem Land versichert wären. Die Kosten werden vom Versicherungsträger des Aufenthaltsstaates aushilfsweise übernommen und über ein spezielles Verfahren vom zuständigen Kranken- oder Unfallversicherer in der Schweiz zurückgefordert.
Ohne europäische Krankenversicherungskarte besteht kein Tarifschutz, und der Leistungserbringer kann eine Voraus- und Barzahlung verlangen.
Weitere Informationen zum Verhalten bei Krankheit oder Unfall in einem EU-/EFTA-Staat erhalten Sie auf der Website der schweizerischen Koordinationsstelle «Gemeinsame Einrichtung KVG» in Solothurn.