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Deckt die gesetzlich anerkannten Kosten für die ambulante Behandlung und der Aufenthalt auf der Allgemeinen Abteilung eines Vertragsspitals Liechtensteins.

  • Beim zugelassenen Leistungserbringer
    100% der Ansätze nach den Tarifverträgen des Fürstentums Liechtenstein.

  • Beim geeigneten aber nicht zugelassenen Leistungserbringer
    50% des Tarifes oder des Preises nach der am Ort der Behandlung anwendbaren Regelung der obligatorischen Krankenversicherung, höchstens aber der Hälfte der in der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Tarife.

 

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